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Art. 140 StGB, Tatbestand Raub

6. Januar 2015 | Bettina Bernasconi | 1 Kommentar |

Brüderrivalität, Konflikt zwischen Verstand und Gefühl, Verhältnis von Freiheit und Gesetz, jeder Bruder kämpft auf unterschiedliche Weise gegen das Unrecht, das sind „Die Räuber“ von Schiller. Schillers „Räuber“ wurden 1782 erstmals aufgeführt, heute, 2015, wird das Stück vom jungen Schauspielhaus Zürich, geprägt durch Reduktion auf vier Schauspieler und einer Länge auf nur 70 Minuten und entsprechender Abstraktion neu aufgeführt.

1907 veröffentlichte der Staatsanwalt und Kriminologe Erich Wulffen seine kriminalpsychologischen und psychopathologischen Überlegungen zu eben diesem Drama. 2007 hat Jürgen Seul übrigens eine Neuauflage des Wulff’schen Textes herausgegeben, versehen auch mit literarischen und juristischen Erläuterungen (steht in der RWI Bibliothek unter Signatur Fyy 30 : Abt. 6 : 32). Schillers „Räuber“ wie auch viele andere literarische Erzeugnisse seiner Zeit sind nicht nur aus rechtsgeschichtlicher und kriminalpsychologischer Sicht interessant. „Ali Baba und die vierzig Räuber“ aus 1001 Nacht, „Der Räuber Hotzenplotz“, ein Kinderbuch von Otfried Preussler, „Ronja Räubertochter“ von Astrid Lindgren oder „Der Räuber“ von Robert Walser bis zu den bankraubenden Daltons – um nur einen Bruchteil der zahlreichen literarischen Erzeugnisse zu nennen – haben uns schon seit der Kindheit in Form von neuer und, zugegeben, pädagogisch wohl eher verharmlosender Räuberromantik begleitet.

Zu erwähnen wäre hier abschliessend vielleicht auch noch Augustinus‘ interessanter und provokanter Vergleich von Staaten ohne Rechtsstaatlichkeit mit Räuberbanden: Remota itaque iustitia quid sunt regna nisi magna latrocinia? Quia et latrocinia quid sunt nisi parva regna? (De Civitate Dei, Liber IV,4). Sinngemäss übersetzt heisst dies „Nimm die Rechtsstaatlichkeit weg, was sind Staaten wenn nicht grosse Räuberbanden? Denn was sind Räuberbanden anderes als Staatswesen im Kleinen?“

R1JSHZ_Webflyer_Raeuber

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1 Kommentar vorhanden

  • 1 Andreas Thier // Jan 22, 2015 at 01:32

    Ein interessanter Vergleich – nur würde ich „iustitia“ nicht mit „Rechtsstaatlichkeit“, sondern sehr wörtlich mit „Gerechtigkeit“ übersetzen – dann nämlich wird noch deutlicher, was politische Herrschaft, die nur Herrschaft ist, aus der Sicht von Augustin darstellte.

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