Geschäftsordnung des Zentrums für Fremdstoff- und
Umweltrisiko-Forschung Zürich
(Center for Xenobiotic and Environmental Risk Research Zurich) (XERR)
1 Begriff und Zweck
Art. 1 Begriff
Das Zentrum für Fremdstoff- und Umweltrisiko-Forschung Zürich (Center for Xenobiotic and Environmental Risk Research Zurich, XERR) ist ein interdisziplinäres Kompetenzzentrum von ETHZ, Universität Zürich und EAWAG. Die am Zentrum beteiligten Institutionen mit ihren Forschungsgruppen (Art. 3) sind die Träger des XERR, bleiben aber in ihren bisherigen Strukturen als selbständige Einheiten verankert .
Art. 2 Zweck
Ziel des XERR ist die Förderung der interdisziplinären Erforschung biologischer Fremdstoffwirkungen, der Evaluation der Risiken für den Menschen und für die belebte Umwelt, und der Entwicklung von Methoden zur Risikoverminderung, als Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft. Das XERR unterstützt im weitern die Koordination von Lehre und Dienstleistungen auf diesen Gebieten. Das XERR ist als Netzwerk strukturiert. Es integriert die Toxikologie mit anderen Disziplinen, die für die Bearbeitung der gestellten Fragen wichtig sind. Zu den Kernkompetenzen gehören experimentelle und klinische Toxikologie in Human- und Veterinärmedizin, Oekotoxikologie, Umwelthygiene, Umwelt- und Sicherheitstechnologie, Arbeits- und Umweltmedizin, und forensische Medizin.
a) Forschung
Förderung der Forschung über biologische und medizinische Fremdstoffwirkungen, Umweltrisiko sowie Umwelt- und Sicherheitstechnologie, insbesondere Unterstützung der fächerübergreifenden Integration von Forschungsanstrengungen.
Verstärkung der Verbindung zwischen Grundlagenforschung und problemorientierter Forschung.
Aquisition von Forschungsgeldern, Nutzung von Infrastrukturen.
b) Lehre
Vernetzung der Lehre an den beiden Zürcher Hochschulen durch Unterstützung der fächerübergreifenden Koordination von Lehrveranstaltungen (Diplom- und Nachdiplomstudium, Weiterbildung).
Nachwuchsförderung, Aufbau von Ausbildungsprogrammen auf lokaler und schweizerischer Ebene in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
c) Dienstleistung und Wissenstransfer:
Aufbau eines Informationsnetzwerks (ausgehend vom Environmental Toxicology Network Zürich).
Auskunft und Beratung zuhanden von Behörden, Gesellschaft und Medien.
Oeffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Fremdstoff- und Umweltrisiko-Forschung.
Ausbau der Beziehungen zu Wirtschaft, Industrie und Versicherungsgesellschaften, zu Konsumenten-, Patienten- und Umweltschutzorganisationen.
Nationale und internationale Vernetzung mit anderen Hochschulen und Forschungsgruppen.
2 Ordentliche und Assoziierte Mitglieder
Art. 3 Begriff
1
Ordentliche Mitglieder des XERR sind Institutionen von Universität Zürich und ETH Zürich sowie die EAWAG, mit den auf dem Gebiet der Fremdstoff- und Umweltrisiko-Forschung tätigen Forschungsgruppen.
2
Forschungsgruppen anderer Institutionen (andere Hochschulen, Behörden, Industrie) können Assoziierte Mitglieder des XERR sein.3
Forschungsgruppen im Sinne von Art. 3, Absatz 1 und 2, verfügen über eigene finanzielle und personelle Mittel.4
In besonderen Fällen kann der Leitungsausschuss des XERR (Art. 7) auch eine Forschungsgruppe ausserhalb von ETHZ, Universität Zürich oder EAWAG, als Ordentliches Mitglied aufnehmen.Art. 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
1
Auf dem Gebiet der Fremdstoff- und Umweltrisiko-Forschung tätige Institutionen oder einzelne Forschungsgruppen können eine Mitgliedschaft im XERR als Ordentliches oder Assoziiertes Mitglied beim Leitungsausschuss (Art. 7) beantragen. Der Leitungsausschuss orientiert die Vollversammlung über seine Entscheidung im Jahresbericht.2
Die Forschungsgruppen der Arbeitsgemeinschaft Umwelttoxikologie Zürich werden im Zeitpunkt der Gründung des XERR eingeladen, dem XERR beizutreten.3
Alle Forschungsgruppenleiter von Ordentlichen Mitgliedern, die über eigene Mittel verfügen, besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Angelegenheiten des XERR.4
Ordentliche Mitglieder des XERR wirken an den vom XERR koordinierten Lehrveranstaltungen und Dienstleistungen nach Massgabe ihrer personellen und infrastrukturellen Möglichkeiten mit. Assoziierte Mitglieder sind dazu nicht verpflichtet.5
Die Mitarbeit der ordentlichen Mitglieder bei Lehre und Dienstleistungen wird vom Leitungsausschuss im Einvernehmen mit den betreffenden Forschungsgruppenleitern und Dozenten geregelt.6
Die Forschungsgruppen des XERR nehmen aktiv an den Veranstaltungen des XERR teil, beschreiben ihre Aktivitäten auf der XERR Homepage und bringen diese Informationen jährlich auf den neuesten Stand.3 Organisation
Art. 5 Vollversammlung
1
Die Vollversammlung ist die Versammlung aller Forschungsgruppenleiter des XERR.2
Die Vollversammlung ist oberster Entscheidungsträger des XERR.3
Die Vollversammlung wird einmal pro Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Leitungsausschuss. Auf Antrag von mindestens 1/4 aller Ordentlichen Mitglieder an den Leitungsausschuss muss eine ausserordentliche Vollversammlung einberufen werden.4
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Forschungsgruppen mit ordentlicher Mitgliedschaft durch ihre Forschungsgruppenleiter vertreten ist.5
Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter von Forschungsgruppen mit ordentlicher Mitgliedschaft gefasst.6
Der Leitungsausschuss kann den Leitern der Forschungsgruppen mit ordentlicher Mitgliedschaft Vorlagen zur Abstimmung auf dem Korrespondenzweg (inkl. e-mail) vorlegen.Art. 6 Aufgaben der Vollversammlung
a) Wahl des Leitungsausschusses (Art. 7).
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Leitungsausschusses.
c) Änderungen der Geschäftsordnung.
d) Grundlegende Entscheide.
Art. 7 Leitungsausschuss (LA)
1
Der LA besteht aus sieben bis neun Vertretern von Forschungsgruppen mit ordentlicher Mitgliedschaft.2
Der LA wird durch die Vollversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.3
Jedes Mitglied des LA bestimmt einen Stellvertreter.4
Der LA wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie können wiedergewählt werden.5
Der LA wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, im Minimum zweimal pro Jahr. Bei dringenden Geschäften haben Mitglieder des LA, Leiter von Forschungsgruppen mit ordentlicher Mitgliedschaft und der Geschäftsführer (siehe Art. 9) das Recht, die Einberufung vom Vorsitzenden zu verlangen, der sie innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzunehmen hat.6
Der LA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.7
Beschlüsse des LA werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.8
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des LA mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.9
Der Vorsitzende des LA kann zur Beratung dringender Geschäfte mit den Mitgliedern des LA den Korrespondenzweg (inkl. e-mail) beschreiten.Art. 8 Aufgaben des LA
1
Die Aufgaben des LA sind:a) Einberufung der Vollversammlung und Jahresbericht zuhanden der Vollversammlung.
b) Wahl des Vorsitzenden des LA und des stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Wahl des Geschäftsführers.
d) Strategische Planung und Koordination der XERR-Aktivitäten in Forschung, Lehre und Dienstleistung.
e) Repräsentation des XERR nach aussen.
f) Aufnahme von neuen Forschungsgruppen in das XERR und Ausschluss von Forschungsgruppen.
g) Förderung von Kontakten zu Behörden, Wirtschaft und Industrie, zu anderen Hochschulen, zu wissenschaftlichen Gesellschaften, Konsumenten-, Umweltschutz- und Patientenorganisationen.
h) Finanzmittelbeschaffung, Förderung von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Hochschulen oder Unternehmen der Privatwirtschaft und Beschlussfassung über das Budget.
i) jährliche Berichterstattung an das Patronatskomitee.
2
Der LA kann für gewisse Aufgabenbereiche Subkommissionen bilden, wenn nötig unter Einbezug weiterer, auch auswärtiger Experten.Art. 9 Geschäftsstelle
1
Der LA unterhält eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer.2
Die Geschäftsstelle stellt die zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle des XERR dar.3
Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorsitzenden des LA.
Art. 10 Aufgaben der Geschäftsstelle
a) Zentrale Repräsentationsstelle des XERR nach innen und nach aussen.
b) Administrative Verbindung zu den Leitungen von ETHZ, Universität Zürich und EAWAG.
c) Kontakte zu anderen Einrichtungen von ETHZ und Universität Zürich, zu anderen Hochschulen, zu Behörden, Wirtschaft und Industrie, im Auftrag des LA.
d) Sitzungsvorbereitung.
e) Dokumentation des XERR. Aufbau einer Datenbank des Zentrums mit Angaben über Aufbau der Forschungsgruppen, Forschungsprojekte, Lehre, Dienstleistungen und Kompetenzbereiche. Ausbau und Aktualisierung der bestehenden Homepage.
f) Aufbau und Betrieb einer Informationszentrale. Anlaufstelle für Kontakte zwischen aussenstehenden Dritten (Behörden, Industrie, Medien, Privatpersonen) und Zentrumsmitgliedern.
g) Unterstützung des LA bei der Koordination von Lehrveranstaltungen und Dienstleistungen.
h) Unterstützung des LA in der Oeffentlichkeitsarbeit. Gestaltung von Informationsmaterial zur Präsentation des Zentrums nach aussen, regelmässig aktualisierter Web-Site, Dokumentation zuhanden interessierter Kreise (Hochschulen, Behörden, Industrie und Wirtschaft, Medien, Berufsvereinigungen, Konsumenten-, Umweltschutz- und Patientenorganisationen). Vermittlung von Kontakten mit kompetenten Fachleuten innerhalb des XERR.
i) Verwaltung der Finanzen und Unterstützung des LA bei der Finanzmittelbeschaffung.
Art. 11 Patronatskomitee
1
Das Patronatskomitee wird aus Angehörigen von ETHZ, Universität Zürich und EAWAG gebildet. Ihre Namen werden separat bekanntgegeben.2
Das Patronatskomitee überwacht und fördert die Aktivitäten des XERR.Art. 12 Externe Evaluationskommission
Von dem Zeitpunkt an, zu dem dem XERR von den Behörden zusätzliche direkte Mittel zugesprochen werden, wird das XERR in regelmässigen Abständen einer Evaluation unterzogen. Dazu wird von der Schulleitung der ETHZ, dem Rektorat der Universität Zürich und der Leitung der EAWAG in Absprache mit den Dekanen und Vorstehern der betroffenen Fakultäten und Departemente eine externe Kommission von Fachleuten aus den im XERR bearbeiteten Gebieten berufen.
4 Forschung
Art. 13 Forschungsförderung
1
Das XERR fördert die Forschung über biologische und medizinische Fremdstoffwirkungen (Human- und Veterinär-Arzneimittel, Drogen, Agrochemikalien, Nahrungsmittelzusätze, Kosmetika, Werkstoffe, Industriechemikalien, biogene Wirkstoffe), fremdstoffbedingte Umweltrisiken, sowie Umwelt- und Sicherheitstechnologie.2
Das XERR unterstützt insbesondere interdisziplinäre Forschungsprojekte und fördert die Verbindung zwischen Grundlagenforschung und problemorientierter Forschung.3
Das XERR fördert die Forschungszusammenarbeit zwischen den beteiligten Hochschulgruppen und der Industrie.5 Lehre
Art. 14 Diplom- und Nachdiplomstudiengänge an Universität Zürich und ETH Zürich
1
Das XERR fördert die Vernetzung und Optimierung der Lehre über Themen der Fremdstoff- und Umweltrisiko-Forschung (Toxikologie, Umwelt- und Sicherheitstechnologie, Umwelthygiene, Umweltmedizin, forensische Medizin) an den beiden Zürcher Hochschulen und unterstützt die Fakultäten/Departemente bei der Organisation von Lehrveranstaltungen im Einvernehmen mit den Dozenten.2
Die Mitarbeit der Ordentlichen Mitglieder des XERR in der Lehre ist in Art. 4, Abs. 4 und 5, geregelt.
Art. 15 Weiterbildungsveranstaltungen auf nationaler Ebene
Das XERR fördert Weiterbildungsveranstaltungen auf nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
6 Dienstleistungen und Wissenstransfer
Art. 16 Dienstleistungen
1
Das XERR fördert den Informationsaustausch zwischen Forschungsgruppen innerhalb und ausserhalb des Zentrums.2
Das XERR unterstützt seine Mitglieder bei Auskunft und Beratung zuhanden von Behörden, Industrie, Medien und Publikum.3
Das XERR unterhält zu diesem Zweck ein Informationsnetzwerk mit Homepage und zentraler Anlaufstelle.4
Anfragen können entweder an die Geschäftsstelle oder an Mitglieder des Zentrums gerichtet werden. Die Geschäftsstelle vermittelt den Kontakt zu geeigneten Fachpersonen.Art. 17 Wissenstransfer und Oeffentlichkeitsarbeit
1
Das XERR unterstützt die Oeffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Fremdstoff- und Umweltrisiko-Forschung.2
Das XERR fördert den Ausbau der Beziehungen zu Wirtschaft, Industrie und Versicherungsgesellschaften, sowie zu Konsumenten-, Patienten-, Umweltschutzorganisationen.3
Das XERR fördert die nationale und internationale Vernetzung mit anderen Forschungsgruppen.7 Finanzen
Art. 18 Finanzierung der Infrastruktur
1
Die Finanzierung der Infrastruktur inkl. Geschäftsstelle sowie der Aufwendungen für Lehre und Dienstleistungen ist Sache der beteiligten Ordentlichen Mitglieder.2
Der Beitrag der Ordentlichen Mitglieder an die Lehre richtet sich nach den ihnen von den Behörden zur Verfügung gestellten Mitteln.Art. 19 Forschungsgelder
Das XERR richtet einen Pool von Forschungsgeldern aus Mitteln von dritter Seite ein. Aus diesem Pool können Projekte von Ordentlichen Mitgliedern auf den Gebieten der Grundlagenforschung und problemorientierten Forschung, inkl. Projekte der Oeffentlichkeitsarbeit, unterstützt werden.
8 Errichtung, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 20 Errichtung
Diese Geschäftsordnung ist durch die Vollversammlung am 18. November 1999 beschlossen worden.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.2
Die Geschäftsordnung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie kann jeweils um vier Jahre verlängert werden.3
Das XERR gilt als aufgehoben, wenn nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauftermin die Verlängerung beschlossen wird. Die Abstimmung über die Verlängerung kann auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden (Art. 5, Abs. 6).
Zürich, den 18. November 1999
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