AHV/AVS
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ist direkt für die Abklärung der Beitragspflicht und den Einzug der AHV-Beiträge zuständig.
Alle Studierende werden in der ersten Jahreshälfte mit einem Schreiben über die Beitragspflicht informiert und müssen einen Fragebogen an die SVA retournieren.
Beitragspflichtig sind schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz. Der AHV-Beitrag beläuft sich für AHV-pflichtige Nichterwerbstätige auf CHF 460.-- (inkl. Verwaltungskosten) pro Kalenderjahr.
Erzielen Studierende AHV-pflichtiges Einkommen, vermindert sich der Beitrag um die auf dem Einkommen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichteten Beiträge. Die entsprechenden Lohnausweise sind dem Fragebogen beizulegen.
Bitte beachten Sie: Jedes fehlende Beitragsjahr kann eine erhebliche Kürzung des späteren Rentenanspruches bewirken (besonders im Invaliditätsfalle schwerwiegend)! Sollten Sie in Ihrem Austrittsjahr an der Universität weder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen noch an eine andere schweizerische Hochschule wechseln, empfehlen wir Ihnen, sich mit der SVA Zürich in Verbindung zu setzen.
