Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 7. April 2014 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Geschäftsnummer HG110271-O) haben die Wissenschaftsverlage einen Sieg im Verdrängen der Bibliotheken im digitalen Raum erreicht. Zum Kerngeschäft der Bibliotheken gehöre kein Dokumentenlieferdienst – Literatur oder Information darf eine Bibliothek nur in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Es sei zumutbar, dass die Benutzer zum Erstellen von Kopien in die Bibliothek reisen – auch wenn die Anfahrt ggf. drei Stunden dauert.
In dem interessanten Beitrag auf der Seite „Steiger legal“ ist die Argumentation nachzulesen: Wissenschaftsverlage: Zwischensieg gegen Bibliotheken.
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