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Leitfaden für Studierende mit Visumspflicht

Zu Studienzwecken benötigen Sie ein nationales Visum D für langfristige Aufenthalte. Bitte beachten Sie unbedingt sie Bewerbungsfristen für Studierende mit Visumpflicht und setzen Sie sich mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise mit der Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnland in Verbindung.

Reisen Sie auf keinen Fall mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein: Ein Touristenvisum kann nach der Einreise in die Schweiz nicht in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden.

Legen Sie Ihrem Visumsantrag die folgenden Dokumente bei:

Bitte beachten Sie, dass das Fehlen eines Dokuments dieser Liste zu Verzögerungen führen kann. Verlangt die Schweizer Vertretung an Ihrem Wohnort noch weitere Dokumente, so legen Sie diese ebenfalls bei.

 

Deckblatt zum Visumsantrag

Bitte benutzen Sie unsere Checkliste als Deckblatt zu Ihrem Visumsantrag. Dies erleichtert es Ihnen, zu überprüfen, ob Sie tatsächlich alle verlangten Dokumente beigelegt haben. Zudem finden die zuständigen Behörden in der Schweiz die relevanten Informationen schneller.

Visumsantrag

Das Antragsformular wird von der zuständigen Auslandsvertretung zur Verfügung gestellt oder steht online zum Download zur Verfügung. Es muss in der Regel 3-fach eingereicht werden. Die meisten Auslandsvertretungen verlangen, dass Sie persönlich dort vorsprechen. Klären Sie dies bitte vorgängig ab.

Bitte beachten Sie, dass ein Studierendenvisum in der Regel ab ca. 2-3 Wochen vor Semesterbeginn gültig ist, unabhängig davon, wie früh Sie es beantragt haben. Falls Sie früher einreisen möchten, müssen Sie das im Visumsantrag vermerken und ihren Wunsch ausführlich begründen.

Webseite Bundesamt für Migration, Download Visumsantrag

Reisepass

Kopie der ersten (relevanten) Seiten Ihres Reisepasses. Der Pass muss mindestens drei Monate über das geplante Aufenthaltsdatum hinaus gültig sein.

Drei aktuelle Passfotos

Zulassungsbescheinigung der Universität Zürich

Legen Sie die Zulassungsbescheinigung zur Immatrikulation „zu Händen der zuständigen Behörden“ bei, die Sie von der Zulassungsstelle erhalten haben.

Information über den Nachweis der Bezahlung der Semestergebühren

Manche Schweizer Botschaften oder Konsulate verlangen für den Visumsantrag einen Nachweis über die Bezahlung der Semestergebühren. Da an der UZH die Bezahlung der Semestergebühren aber erst nach der persönlichen Immatrikulation erfolgt (also nach der Einreise), können sie diesen Nachweis nicht erbringen.

Auf Verlangen können Sie unser entsprechendes Informationsschreiben beilegen.

Lebenslauf / Fremdsprachenkenntnisse

Tabellarischer Lebenslauf in Deutsch oder Englisch; Fremdsprachenkenntnisse müssen möglichst detailliert aufgelistet werden.

Diplome

Kopien und beglaubigte Übersetzungen der Diplome ins Deutsche. Davon ausgenommen sind Diplome, die in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ausgestellt sind.

Motivationsschreiben / Zukunftspläne

Verfassen Sie – wenn möglich auf Deutsch – ein persönliches Statement, in dem Sie Folgendes darlegen:

1) Gründe für Ihr Studium in der Schweiz. Erwähnen Sie, dass Ihr Masterstudium die logische Fortsetzung Ihres Bachelorstudiums ist und warum Sie diese Ausbildung für Ihre berufliche Zukunft benötigen.

2) Umschreiben Sie Ihre Zukunftspläne nach Abschluss des Studiums.

Schriftliche Wiederausreiseverpflichtung

Sie müssen sich mit einem speziellen Schreiben auf Deutsch oder Englisch verpflichten, die Schweiz nach Abschluss Ihres Studiums wieder zu verlassen. Als Vorlage können Sie unseren Musterbrief verwenden.

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel

Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihr Studium und Ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren können. Dazu geeignet sind Ihre eigenen Bankauszüge sowie Stipendienentscheide oder eine Garantieerklärung einer in der Schweiz wohnhaften Person.

  • Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlangt eine Bestätigung einer in der Schweiz domizilierten Bank (ausländische Bank mit Niederlassung in der Schweiz ODER Schweizer Bank mit Niederlassung in Ihrem Heimatland), wonach Ihnen pro Jahr ein Betrag von umgerechnet CHF 21'000 zur Verfügung steht. Das Konto muss auf Ihren eigenen Namen lauten und in der Bankbestätigung muss der Betrag in Schweizer Franken, Euro oder US Dollar angegeben sein.
    Eine Liste aller in der Schweiz bewilligten Banken wird von der Finma publiziert: Liste der von der FINMA bewilligten Banken und Effektenhändler. Sie müssen ein Konto bei einer auf der FINMA-Liste aufgeführten Bank eröffnen, nicht bei einer Schweizer Bank in der Schweiz. Dies kann problemlos ausserhalb der Schweiz gemacht werden. 
    ACHTUNG: Auch grosse, international tätige Banken werden nicht akzeptiert, wenn sie keine Niederlassung in der Schweiz haben.
    Unterstützungsbriefe oder Bankbestätigungen der Eltern oder Verwandten werden nicht akzeptiert.
  • Anstelle des Finanzierungsnachweises kann auch eine so genannte Garantieerklärung eingereicht werden. In diesem Fall muss eine in der Schweiz wohnhafte solvente Person (Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B oder C) mit einem speziellen Formular dafür garantieren, dass sie die ungedeckten Kosten einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise, die dem Gemeinwesen durch Ihren Aufenthalt in der Schweiz entstehen können, bis zu einem Betrag von CHF 21'000.- übernimmt. Ein entsprechendes Formular wird nach Gesuchseingang vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgegeben.
  • Bitte beachten Sie, dass zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung nach einem Jahr erneut ein finanzieller Nachweis von dem Migrationsamt des Kantons Zürich verlangt wird.

Kosten / Gebühren

  1. Beim Visumsantrag zahlen Sie die Gebühr für Ihr Visum an die zuständige Schweizer Vertretung (zwischen 50.- und 100.- Schweizer Franken)
  2. Das Migrationsamt des für Ihren Antrag zuständigen Kantons berechnet weitere CHF 95.- für die „Ermächtigung zur Visumserteilung“.
  3. Bei der Anmeldung in der Stadt Zürich werden weitere CHF 162 vom zuständigen Kreisbüro für die Aufenthaltsbewilligung berechnet.

Nach der Einreise müssen sich alle Studierenden innerhalb von 14 Tagen an Ihrem Wohnsitz anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter 'Nach der Einreise'

Ablehnungsgründe

Das Migrationsamt entscheidet in jedem Fall individuell und prüft Bewerbungen anhand von verschiedenen Faktoren. Visaanträge werden in der Regel abgelehnt 

  • wenn bereits ein Abschluss auf der an der UZH angestrebten Studienstufe absolviert wurde. 
  • wenn der Visumsantrag unvollständig ist.

§ Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die Webseite des Schweizerischen Bundesamtes für Migration oder erkundigen Sie sich bei der Schweizer Vertretung in Ihrem Heimatland. §

Weiterführende Informationen

WICHTIGE INFORMATIONEN für Personen mit Drittstaatnationalität aufgrund Covid-19

Bitte beachten Sie die Einreisebeschränkungen und Anweisungen des Staatssekretariats für Migration SEM.