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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Fahrkostenentschädigung für Lehrbeauftragte

Lehrbeauftragte können Fahrspesen gemäss den Richtlinien über die Vergütung der Fahrkosten an Lehrbeauftragte geltend machen. Beachten Sie dazu folgende Bestimmungen:

§ 16 des Reglements über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich:
Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehrangestellten werden in der Regel
nicht ersetzt. In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen ge-
mäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH ersetzen.

§ 15 Abs. 6 des Reglements über die Entschädigung für Lehr- und Korrekturleistungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät:
Reisespesen von externen Lehrpersonen können nur geltend gemacht werden, wenn eine
Anreise aus dem Ausland nötig ist oder die Reise innerhalb der Schweiz gemäss SBB-Fahrplan
länger als zwei Stunden dauert. Die voraussichtlich anfallenden Spesen sind im Antrag
aufzuführen.

Die Originalbelege sind mit dem folgendem Formular einzureichen:

Formular Fahrkostenentschädigung (PDF, 1 MB)