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Rechtswissenschaftliche Fakultät

FAQ

Fragen zur Anrechnung und zum Abschluss

Werden bei überzähligen Modulen in jedem Fall die fakultären Module vor den ausserfakultären Modulen angerechnet? (publiziert am 06.02.2023)

Da primär der in § 48 Abs. 1 RVO RWF festgehaltene Grundsatz gilt, wonach überzählige Module nicht an den Abschluss angerechnet werden, kann es vorkommen, dass ein fakultäres Modul nicht an den Abschluss angerechnet wird, ein absolviertes ausserfakultäres Modul hingegen schon.

Dies ist der Fall, wenn

  • es sich beim fakultären Modul nicht um ein für den Abschluss erforderliches Pflicht- oder Wahlpflichtmodul handelt,
  • das ausserfakultäre Modul einen grösseren ECTS Credits-Umfang hat als das fakultäre Modul,
  • die Anrechnung des fakultären Moduls nicht ausreicht, um die für den Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS Credits zu erreichen und
  • die Anrechnung des ausserfakultären Moduls hingegen auch ohne die zusätzliche Anrechnung des fakultären Moduls ausreicht, um die für den Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS Credits zu erreichen.

Bei dieser Konstellation ergibt es sich, dass das fakultäre Modul im Sinne von § 48 Abs. 1 RVO RWF überzählig ist, das ausserfakultäre Modul hingegen nicht. Das ausserfakultäre Modul wird folglich angerechnet, nicht aber das fakultäre Modul.

(vgl. dazu auch das Beispiel auf der Webseite Studienabschluss, unter dem Titel "Änderungen bei der Anrechnung von ausserfakultären Modulen an den Abschluss")

Mit der Studienreform sind auch neue Anrechnungsrichtlinien in Kraft getreten. Ich habe vor dem HS21 in der Mobilität Studienleistungen erbracht, mein Studium aber noch nicht abgeschlossen. Welche Anrechnungsrichtlinien kommen zur Anwendung? (aktualisiert am 28.03.2022)

Für alle Leitungsnachweise, welche nach FS21 erbracht wurden/werden, gelten die auf Beginn des HS21 in Kraft getretenen Anrechnungsrichtlinien. Informationen zur Anerkennung von Studienleistungen finden Sie ausserdem auf dieser Webseite.

Die bis und mit FS21 geltenden Anrechnungsrichtlinien sind gemäss Übergangsregelung noch in folgenden Fällen anwendbar :

  • bezüglich Studienleistungen aus der Mobilität oder juristischen Praktika, die bis und mit FS21 erbracht wurden,
  • für Studiengangs- bzw. Hochschulwechsler, welche ihr Studium (Mono- oder Minor-Studiengang) vor dem HS21 aufgenommen haben.

Grundsätzlich werden nur stufengerechte Leistungsnachweise, die nicht mehr als zehn Jahre alt sind, für die Anerkennung und Anrechnung berücksichtigt.

Die geltende StudO enthält zudem die Bestimmung, dass ausserhalb der UZH erbrachte Studienleistungen nur anerkannt werden, wenn sie an einen Studienabschluss anrechenbar sind. Studienleistungen, welche nicht anerkannt werden, erscheinen nicht im Academic Record.

Gibt es eine wesentliche Praxisänderung bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die ausserhalb der RWF erbracht wurden? (publiziert am 13.09.2021, letztmals ergänzt am 30.06.2022)

Bei Studienleistungen, die bereits an einen anderen Abschluss angerechnet wurden, gibt es folgende Änderung: Es können nur noch Studienleistungen für den Abschluss verwertet werden, welche als Pflichtmodule des entsprechenden Studienprogramms angerechnet werden können. Dies gilt sowohl für RWF-Module als auch für extern erbrachte Studienleistungen. Die Anrechnung einer bereits an einen anderen Abschluss angerechneten Studienleistung, welche keinem Pflichtmodul zugeordnet werden kann, ist nicht mehr möglich.

Davon ausgenommen sind Pauschalanrechnungen im Masterstudiengang sowie Anrechnungen bei Wechseln von einem Minor-Studienprogramm der RWF in ein Mono-Studienprogramm. In diesen Fällen können weiterhin auch bereits an einen Abschluss angerechnete Studienleistungen als Wahlpflicht- oder Wahlmodule angerechnet werden.

Diese neue Regelung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium an der RWF im HS21 oder später beginnen. (Für den Zeitpunkt des Studienbeginns ist die Einschreibung in den Studiengang ausschlaggebend, an dessen Abschluss eine Studienleistung angerechnet werden soll.)

Ergänzung vom 30.06.2022: Somit können bei Studierenden, die ihr Studium an der RWF vor dem HS21 begonnen haben, auch Studienleistungen für den Abschluss verwertet werden, welche nicht als Pflichtmodule angerechnet werden können. Da die aktuelle Regelung betr. chronologische Anrechnung bereits für Abschlüsse ab HS21 in Kraft ist, gilt sie auch für diese Studienleistungen. Anrechenbar ist somit auch bei diesen Studienleistungen diejenige, welche als erste erbracht wurde. Ist dies nicht eindeutig, weil mehrere Studienleistungen in demselben Semester erbracht wurden, kann aus ihnen gewählt werden.

In welchen Fällen habe ich bei Abschlüssen ab HS21 noch eine Wahl bezüglich Anrechnung von Modulen? (publiziert am 15.06.2021)

Vorab werden die programmrelevanten Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule aus einem Wahlpflichtbereich, aus welchem kein weiteres Modul absolviert wurde, an den Abschluss angerechnet.

Wenn mehr Module erfolgreich absolviert wurden, als für den Abschluss notwendig sind (sog. überzählige Module), gilt sodann der Grundsatz, dass ausserfakultäre Module nur angerechnet werden, wenn die fakultären Module nicht ausreichen, um die Abschlussvoraussetzungen zu erfüllen, und früher absolvierte Module später absolvierten Modulen bei der Anrechnung vorausgehen.

Somit ergeben sich im Falle von überzäligen Modulen folgende Konstellationen, in welchen von den Studierenden bezüglich Anrechnung eine Wahl zu treffen ist:

  • Nach Berücksichtigung aller nach den genannten Kriterien anzurechnenden Module bleiben noch mehrere fakultäre Wahlpflichtmodule desselben Wahlpflichtbereichs, die im selben Semester absolviert wurden.
  • Nach Berücksichtigung aller nach den genannten Kriterien anzurechnenden Module bleiben noch mehrere fakultäre Wahlmodule und/oder noch nicht berücksichtigte fakultäre Wahlpflichtmodule, die im selben Semester absolviert wurden.
  • Nach Berücksichtigung aller nach den genannten Kriterien anzurechnenden Module bleiben noch mehrere ausserfakultäre Module, die im selben Semester absolviert wurden.

Von den ausgewählten Modulen muss jedes erforderlich sein, um die für den Abschluss vorausgesetzten ECTS Credits zu erreichen.

Beispiel Bachelor: A. hat kein fakultäres Wahlmodul absolviert, jedoch im HS21 das Modul "Financial Accounting (L + E)" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (6 ECTS Credits) und das Modul "Soziologische Theorie" der Philosophischen Fakultät (9 ECTS Credits).

Hat A. nicht bereits vor dem HS21 ausserfakultäre Module im Umfang von 6 ECTS Credits oder mehr absolviert, die noch nicht an einen Abschluss angerechnet wurden, kann A. wählen, welches der beiden Module an den Abschluss anzurechnen ist.

1. Beispiel Master: B. hat fakultäre Module im Umfang von insgesamt 102 ECTS Credits absolviert. Im letzten Semester des Studiums hat B. die Wahlmodule Datenschutzrecht, Nebenstrafrecht und Migrationsrecht absolviert (je 6 ECTS Credits).

B. kann wählen, welches der drei Module an den Abschluss angerechnet wird.

2. Beispiel Master: C. hat fakultäre Module im Umfang von insgesamt 84 ECTS Credits absolviert. Im letzten Semester des Studiums hat B. zudem ausserfakultäre Module in folgendem ECTS-Umfang absolviert: ein 12er-, ein 6er- und ein 5er Modul sowie zwei 3er Module.

C. stehen folgende Anrechnungsvarianten zur Wahl:

  • nur das 12er-Modul wird angerechnet
  • nur das 6er-Module wird angerechnet
  • das eine 3er- und das 5er-Modul werden angerechnet
  • das andere 3er- und das 5er-Modul werden angerechnet
  • beide 3er-Module werden angerechnet

Ich schliesse mein Studium nach Inkrafttreten der neuen Ordnung ab. Wenn ich überzählige Module habe, hängt ihre Anrechnung an den Abschluss somit davon ab, wann ich diese Module absolviert habe und ob es fakultäre oder ausserfakultäre Module sind. Als ich diese Module gebucht habe, war es noch so, dass beim Abschluss gewählt werden konnte, welche überzähligen Wahl(pflicht)module angerechnet werden. Werde ich nun gegenüber den Studierenden, die bis und mit FS21 abschliessen, schlechtergestellt? (publiziert am 03.06.2021)

Es ist richtig, dass bei Abschlüssen ab HS21 die neue Ordnung zur Anwendung kommt, so dass bei überzähligen Modulen die fakultären Module den ausserfakultären Modulen vorgehen und früher absolvierte Module bei der Anrechnung vorgezogen werden. Nur bei der Entscheidung zwischen zwei im selben Semester absolvierten fakultären Modulen oder zwischen ausserfakultären Modulen, die im selben Semester absolviert worden sind, können die Studierenden beim Vorliegen von überzähligen Modulen wählen, welches Modul an den Abschluss anzurechnen ist.

Wird im Bachelor neben einem fakultären Wahlmodul im Umfang von 6 ECTS Credits ein ausserfakultäres Modul absolviert, wird bei Abschlüssen ab HS21 das fakultäre Wahlmodul an den Abschluss angerechnet. Das ausserfakultäre Modul wird gleichwohl im Academic Record aufgeführt (ausser es handelt sich um ein Modul, welches an einer anderen Universität absolviert worden ist und nicht anerkannt wird). Es wird lediglich bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Ein Modul im Umfang von 6 ECTS Credits hat auf die (auf eine Kommastelle gerundete) Bachelor-Gesamtnote einen sehr geringen Einfluss von maximal einem Zehntel.

Auch im Master werden alle erfolgreich absolvierten und anerkannten Module im Academic Record aufgeführt, somit auch die überzähligen Module, die nicht an den Abschluss angerechnet werden. Beim Master kann die Note eines Moduls im Umfang von 6 ECTS Credits - wenn sie stark vom Durchschnitt der restlichen Noten abweicht - die Gesamtnote um zwei Zehntel beeinflussen.

Wenn man mehr Module absolviert hat, als an den Abschluss angerechnet werden können, werden die absolvierten Module nach neuer Ordnung in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. Gilt dies bereits für Abschlüsse ab HS21?

Ja, diese Regelung gilt bereits für Abschlüsse ab HS21. Bei Vorhandensein von überzähligen Modulen werden zunächst die RWF-Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge angerechnet. Ausserfakultäre Module werden erst danach berücksichtigt (ebenfalls in dieser Reihenfolge).

Fragen zum Bachelorstudiengang

Obwohl für mich die Übergangsbestimmungen gelten, kann ich im Studierendenportal kein weiteres Wahlpflichtmodul der Modulgruppen Grundlagen oder Privatrecht buchen. Wie muss ich vorgehen, wenn ich das Modul benötige, um auf 180 ECTS Credits zu kommen? (publiziert am 06.02.2023)

Über das Studierendenportal ist die Buchung nur möglich, wenn Sie seit HS21 noch kein anderes Wahlpflichtmodul der Modulgruppe erfolgreich absolviert haben. Wenn Sie bereits ein anderes Wahlpflichtmodul der Modulgruppe erfolgreich absolviert haben, und folglich kein weiteres Modul selber buchen können, haben Sie die Möglichkeit, beim Prüfungsteam um die Buchung des Moduls zu ersuchen. Dafür benutzen Sie das Kontaktformular, in welchem sie das Thema Modulbuchung ankreuzen.

Wie ist es mit den Fallbearbeitungen der Aufbaustufe für Studierende, für die derzeit die Übergangsregelungen gelten, wenn sie den Bachelor nach der Übergangszeit - also nach dem FS24 - abschliessen? Spielt es bei ihnen eine Rolle, in welchem Rechtsbereich sie die Fallbearbeitungen schreiben bzw. geschrieben haben? (publiziert am 06.02.2023)

Bei Abschlüssen in der Übergangszeit (bis und mit FS24) werden Studierenden, welche bereits im FS21 im Bachelor eingeschrieben waren, zwei beliebige, erfolgreich absolvierte Fallbearbeitungen angerechnet. Die Abschlussvoraus-setzungen können folglich auch mit zwei Fallbearbeitungen des Privatrechts bzw. zwei Fallbearbeitungen des Öffentlichen Rechts/Strafrechts erfüllt werden.

Für einen Abschluss nach dem FS24 müssen hingegen auch von diesen Studierenden ("Übergangsstudierende") die Bestehensvoraussetzungen der neuen Ordnung erfüllt werden. Somit ist sowohl aus der Modulgruppe "Fallbearbeitungen Privatrecht" als auch aus der Modulgruppe "Fallbearbeitungen Öffentliches Recht/Strafrecht" je eine Fallbearbeitung erforderlich.

Nach meiner Studienplanung (Bachelor) habe ich, wenn ich alle erforderlichen Module absolviert habe, noch keine 180 ECTS Credits erreicht. Welche Module stehen zur Verfügung, um die restlichen ECTS Credits zu erlangen? (Antwort neu publiziert am 05.11.2021; aktualisiert am 06.02.2023)

Es werden leider weniger fakultätsinterne Wahlmodule angeboten als vorgesehen. Dennoch stehen genügend Module zur Verfügung, um die restlichen ECTS Credits zu erlangen. Es stehen folgende Möglichkeiten offen:

  • zusätzliche Fallbearbeitungen der Aufbaustufe (erst wieder im FS24 möglich)
  • ein zusätzliches, noch nicht absolviertes Wahlpflichtmodul pro Wahlpflichtbereich (Wenn die Buchung im Studierendenportal nicht möglich ist, bitte Gesuch per Kontaktformular stellen und Thema Modulbuchung ankreuzen.)
  • ausserfakultäre Module (insgesamt nicht mehr als 6 ECTS Credits von den für den Abschluss erforderlichen 180 ECTS Credits)

Sollte es für Sie trotzdem nicht möglich sein, mindestens 180 ECTS Credits zu erreichen, melden Sie sich beim Student Center. Kontaktformular Student Center

Wie kann ich den Workload von 180 ECTS Credits erfüllen, wenn ich bereits alle für den Abschluss erforderlichen Module absolviert habe, diese jedoch weniger als 180 ECTS Credits entsprechen? (Antwort letztmals aktualisiert am 06.02.2023)

Ab HS21 können für die fehlenden ECTS Credits folgende Module absolviert werden:
- weitere fakultäre Wahlmodule
- Modul «Proseminar»
- zusätzliche Fallbearbeitungen der Aufbaustufe
- ein zusätzliches, noch nicht absolviertes Wahlpflichtmodul pro Modulgruppe [aktualisiert am 06.02.2023]

Auch im Übergang können ausserfakultäre Module im Umfang von bis zu 6 ECTS Credits absolviert werden (insgesamt).

Es dürfen keine äquivalenten Module zu bereits absolvierten Modulen nach alter Ordnung absolviert werden (vgl. Übergangstabellen).

Wahlpflichtmodule, die Lehrveranstaltungen eines bereits absolvieren Moduls enthalten, können weiterhin nicht gebucht werden. Dieser Ausschluss gilt auch für Wahlpflichtmodule nach neuer Ordnung, die eine (äquivalente) Lehrveranstaltung eines Wahlpflichtmoduls nach alter Ordnung enthalten. So ist es beispielsweise ausgeschlossen, das Modul «Rechtsphilosophie (BLaw)» nach neuer Ordnung zu buchen, wenn bereits das Modul «Rechtsphilosophie & Rechtstheorie» nach alter Ordnung absolviert wurde. In einem Semester kann ein Modul pro Wahlpflichtbereich gebucht werden.

Studierende, bei welchen es aufgrund der Zusammenstellung der absolvierten Module nicht möglich sein sollte, auf diese Weise mindestens 180 ECTS Credits zu erreichen, können sich an die Studienberatung wenden.

Gemäss § 37 RVO RWF können Studierende, die alle Assessment-Module bis auf eines erfolgreich absolviert haben, Module der Aufbaustufe im Umfang von bis zu 18 ECTS Credits buchen. Gilt die Fallbearbeitung diesbezüglich als Modul oder kann ich auch Module der Aufbaustufe buchen, wenn ich eine Prüfung nicht bestanden und die Fallbearbeitung noch nicht absolviert habe? (publiziert am 10.03.2022)

Die Fallbearbeitungen sind (Wahlpflicht-)Module und werden bezüglich der in § 37 RVO RWF festgelegten Voraussetzung für das Vorziehen von Modulen der Aufbaustufe ebenso wie andere Module berücksichtigt. Somit können Studierende, welche sowohl die Assessment-Fallbearbeitung als auch ein weiteres Modul der Assessmentstufe noch nicht erfolgreich absolviert haben, keine Aufbaustufenmodule buchen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass bei zweisemestrigen Modulen die Buchung erst im zweiten Semester (FS) notwendig ist, da diese Modulbuchung die Prüfungsanmeldung beinhaltet. Einem Besuch der Lehrveranstaltungen des ersten Teils der zweisemestrigen Aufbaustufenmodule (im HS) steht in einem solchen Fall daher nichts entgegen.

Ich habe das Modul Privatrecht I nach alter Ordnung absolviert und absolviere das Modul Privatrecht II nach neuer Ordnung, weshalb ich auch ohne Wahlmodul auf mindestens 180 ECTS Credits komme. Muss ich dennoch ein Wahlmodul absolvieren, um den Bachelor abschliessen zu können? (publiziert am 10.03.2022)

Nein. Wenn alle erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich absolviert wurden und mindestens 180 ECTS Credits erlangt worden sind, sind die Voraussetzungen für den Bachelorabschluss erfüllt. Es muss nicht zwingend ein Wahlmodul absolviert werden.

Schriftliche Arbeiten der Aufbaustufe: Nach alter Ordnung war es so, dass von den drei schriftlichen Arbeiten der Aufbaustufe mindestens eine aus dem Privatrecht im weiteren Sinne und eine aus dem öffentlichen Recht im weiteren Sinne stammen musste. Wie ist dies genau im Übergang? (Antwort publiziert am 05.11.2021, ergänzt am 09.11.2021, angepasst am 04.11.2022)

Es gibt diesbezüglich drei Gruppen von Studierenden, wobei es für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe keine Rolle spielt, ob die Bachelorarbeit bereits vor dem HS21 geschrieben wurde und gegebenenfalls in welchem Rechtsgebiet:

  • Bei Studierenden, die in der Aufbaustufe bereits vor HS21 beide Fallbearbeitungen absolviert haben, werden die Fallbearbeitungen (unabhängig vom Rechtsgebiet) an den Abschluss angerechnet, so dass keine Fallbearbeitungen nach neuer Ordnung mehr absolviert werden müssen.
  • Studierende, die vor dem HS21 eine Fallbearbeitung der Aufbaustufe absolviert haben, können wählen, ob sie als zweite Fallbearbeitung eine Fallbearbeitung Privatrecht oder eine Fallbearbeitung Öffentliches Recht/ Strafrecht nach neuer Ordnung absolvieren, um die Abschlussvoraussetzungen zu erfüllen. Die bereits vor dem HS21 absolvierte Fallbearbeitung wird unabhängig vom Rechtsgebiet an den Abschluss angerechnet.
  • Studierenden, auf welche zwar die Übergangsbestimmungen anwendbar sind, die aber vor dem HS21 noch keine Fallbearbeitung der Aufbaustufe absolviert haben, wird empfohlen, eine Fallbearbeitung Privatrecht und eine Fallbearbeitung Öffentliches Recht/Strafrecht zu absolvieren, doch wird dies aus technischen Gründen nicht überprüft, so dass die Abschlussvoraussetzungen auch mit zwei Fallbearbeitungen aus derselben Modulgruppe erfüllt werden können. [Anpassung vom 04.11.2022]

Muss die Bachelorarbeit noch absolviert werden, sind alle Studierenden (im Rahmen des neuen Anmeldevorgangs) bei der Wahl des Seminars frei; es muss also nicht auf das Rechtsgebiet geachtet werden.

Werden zusätzliche Fallbearbeitungen verfasst, ist es ebenfalls unerheblich, welchem Fachbereich diese angehören. [Ergänzung vom 09.11.2021]

Wie ist es mit dem Modul Römisches Privatrecht im Übergang? (publiziert am 14.09.2021, letztmals ergänzt und umformuliert am 28.09.2021)

Das Modul Römisches Privatrecht war bisher ein Aufbaustufenmodul und ist ab HS21 ein Modul der Assessmentstufe. Der Umfang der ECTS Credits verändert sich ebenfalls: Nach alter Ordnung umfasste das Modul 6 ECTS Credits, nach neuer Ordnung sind es 7.5 ECTS Credits.

Da sich auch der Inhalt des "neue Moduls" wesentlich von dem des "alten Moduls" unterscheidet, führen die für das Modul zuständigen Lehrstühle Babusiaux und Alonso einerseits das neue Modul durch. Dieses ist für alle Studierenden konzipiert, welche die Lehrveranstaltungen des alten Moduls nicht besucht haben, also insbesondere für Studierende, die im HS21 im ersten oder dritten Semester sind. Es gelten die Wiederholungsregeln nach neuer Ordnung für die Assessmentmodule: Die Prüfung kann, wenn sie beim ersten Versuch nicht bestanden wird, einmal wiederholt werden. Wird sie erneut nicht bestanden, hat dies eine endgültige Abweisung zur Folge. Die Prüfung für das Modul nach neuer Ordnung findet erstmals im FS22 statt und umfasst 7.5 ECTS Credits.

Anderseits bieten die Lehrstühle Studierenden, welche die Lehrveranstaltungen des alten Moduls besucht, im FS21 die Prüfung aber nicht bestanden bzw. sie nicht absolviert haben, im FS22 nochmals eine Prüfung im alten Modul an. Es finden keine Lehrveranstaltungen für das alte Modul statt. Als Lehrmittel stehen die Videos und Aufgaben, die Prof. Babusiaux für die Lehrveranstaltung im HS20/FS21 angefertigt hat, zur Verfügung (vgl. Webseite des Lehrstuhls). Wer diese Prüfung im FS22 nicht besteht, hat im FS23 nochmals die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen (vermutlich in Form einer mündlichen Prüfung). Sollte diese Prüfung erneut nicht bestanden werden, hat dies keine endgültige Abweisung zur Folge, doch kann das Modul nicht mehr nach alter Ordnung absolviert werden. Studierende, welche die Widerholungsprüfung im FS23 nicht bestehen, müssen das Modul somit nach neuer Ordnung absolvieren. Dann gelten die Wiederholungsregeln für die Assessmentmodule, so dass die Prüfung, wenn sie beim ersten Versuch nicht bestanden wird, einmal wiederholt werden kann. Die endgültige Abweisung würde folglich nach zweimaligem Nichtbestehen des neuen Moduls erfolgen.

Studierende, welche den Bachelorstudiengang im HS21 oder später beginnen, absolvieren das Modul ausschliesslich nach neuer Ordnung (7.5 ECTS Credits).

Studierende, welche das Studium bereits vor dem HS21 begonnen haben, können das Modul ebenfalls nach neuer Ordnung buchen, haben aber auch die Möglichkeit,  im FS22 die Prüfung mit dem Inhalt des altrechtlichen Moduls zu absolvieren. Das dafür zu buchende Modul hat die Bezeichnung "Römisches Privatrecht (RVO13)" und einen Umfang von 6 ECTS Credits.

Ich habe bis und mit FS21 nicht alle Module der Assessmentstufe bestanden. Muss ich nun zuerst alle Assessmentmodule bis auf eines absolvieren, bevor ich Module der Aufbaustufe buchen kann? (publiziert am 13.09.2021, aktualisiert am 28.03.2022)

Für alle Studierenden, die ihr Studium an der RWF bereits vor dem HS21 begonnen haben, gilt § 37 RVO erst ab HS24. Das heisst, dass sie auch in die Aufbaustufe eingeschrieben werden, wenn sie nicht alle Prüfungen der Assessmentstufe bestanden haben (auch wenn dies bei mehr als einem Modul der Fall ist), und somit sowohl Module der Assessment- als auch der Aufbaustufe buchen können.

Sollten sie bis Ende FS24 noch nicht alle Assessmentmodule nach neuer Ordnung bestanden haben, werden sie im HS24 in die Assessmentstufe versetzt und können ab diesem Zeitpunkt lediglich Aufbaustufenmodule (bis zu 18 ECTS Credits) vorholen, wenn ihnen nur noch ein Assessmentmodul fehlt. Sobald alle Assessmentmodule erfolgreich absolviert sind, werden sie wieder in die Aufbaustufe eingeschrieben.

Ich habe das Modul Strafrecht I nach alter Ordnung bestanden. Dieses beinhaltet einen Teil des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (BT I). Nun habe ich in der Übergangstabelle gesehen, dass ich noch das ganze Modul Strafrecht II nach neuer Ordnung absolvieren muss, obwohl dieses auch BT I enthält. Bedeutet dies, dass sich der Lehr- und Prüfungsstoff teilweise wiederholt? (publiziert am 31.08.2021)

Die Inhalte der strafrechtlichen Bachelor-Module wurden verschoben. Dies führt dazu, dass für die Studierenden, welche das Modul Strafrecht I nach alter Ordnung und das Modul Strafrecht II nach neuer Ordnung absolvieren, die in BT I enthaltenen StGB-Bestimmungen bei beiden Modulen zum Prüfungsstoff gehören. Im Modul Strafrecht II kommen aber weitere StGB-Bestimmungen des Besonderen Teils sowie Strafprozessrecht dazu. Hinweise zum Programm der Lehrveranstaltung Strafrecht  BT I im HS21 erhalten Sie von den Dozierenden zum Vorlesungsbeginn.

Muss ich, wenn ich die Assessmentstufe nach alter Ordnung abgeschlossen habe, das Modul Römisches Privatrecht nicht absolvieren? (ergänzt am 24.06.2021, aktualisiert am 28.03.2022)

Doch. Das Modul Römisches Privatrecht wird für den Bachelorabschluss vorausgesetzt. Das Modul wurde zwar von der Aufbaustufe in die Assessmentstufe verschoben, ist jedoch auch von Studierenden zu absolvieren, welche die Assessmentstufe nach alter Ordnung bereits abgeschlossen hatten. Studierende, die bereits vor dem HS21 im Bachelorstudiengang eingeschrieben waren, können in der Übergangsphase Module der Aufbaustufe buchen, auch wenn sie die Assessmentstufe nach neuer Ordnung noch nicht erfüllt haben. Folglich können sie das Bachelorstudium bis und mit FS24 unabhängig davon fortsetzen, ob sie das Modul Römisches Privatrecht bereits absolviert haben oder nicht.

Da das Modul Römisches Privatrecht neu ein Modul der Assessmentstufe ist, kann es nur einmal wiederholt werden.

Wie ist es im Übergang genau mit dem Proseminar? (publiziert am 09.04.2021, aktualisiert am 28.03.2022)

Das Proseminar ist ein neues Pflichtmodul der Assessmentstufe (3. Semester). Studierenden, die bereits im FS21 im Bachelorstudiengang eingeschrieben sind, steht es bis und mit FS24 frei, das Modul zu absolvieren (§ 49 Abs. 1 StudO RWF). Für diese "Übergangsstudierenden" ist es somit ein Wahlmodul. Dies hat zur Folge, dass ihnen im Falle eines Nichtbestehens zur Wahl steht, das Modul zu wiederholen oder durch ein anderes Modul zu substituieren. Auch bei einer Wiederholung ist das Modul für sie ein Wahlmodul.

Für Bachelorabschlüsse nach dem FS24 wird das erfolgreiche Absolvieren des Proseminars auch bei Übergangsstudierenden vorausgesetzt.

Für Studierende, die im FS21 noch nicht im Bachelorstudiengang eingeschrieben waren, gilt diese Übergangsregelung nicht. Für sie ist das Proseminar ein Pflichtmodul (3. Semester).

Weiter Informationen zum Proseminar (insbesondere zum Inhalt und zu den Lernzielen des Moduls) finden Sie im Vorlesungsverzeichnis.

Muss ich im Bachelor das Modul Obligationenrecht BT (Übergangsmodul) absolvieren? (ergänzt am 30.06.2022)

Wer das Modul Privatrecht I, nicht aber as Modul Privatrecht II nach alter Ordnung absolviert hat, hat bis und mit FS24 die Möglichkeit, das Modul Obligationenrecht BT (Übergangsmodul) zu absolvieren. Wird dieses Übergangsmodul absolviert, muss (und darf) das Modul Privatrecht II nach neuer Ordnung nicht zusätzlich absolviert werden. Es steht den betroffenen Studierenden jedoch offen, anstelle des Übergangsmoduls das Modul Privatrecht II nach neuer Ordnung zu absolvieren.

Ergänzung vom 30.06.2022: Das Übergangsmodul Obligationenrecht BT wird noch im FS23 und im FS24 angeboten. Solange es angeboten wird, kann es grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Ein dreimaliges Nichtbestehen hat keine endgültige Abweisung zur Folge.

Fragen zum Übergang vom Bachelor- in den Masterstudiengang

Muss man, wenn man den BLaw im FS21 abgeschlossen hat, im MLaw die Module Zivilverfahrensrecht und Steuerrecht erneut absolvieren? (aktualisiert am 28.03.2022)

Grundsätzlich ja. Studierende konnten dies verhindern, indem sie bis Ende FS21
162 an den Bachelorabschluss anrechenbare ECTS Credits erzielten sowie ein Mastermodul vorholten. In diesem Fall müssen die Module Zivilverfahrensrecht und Steuerrecht im Master nicht absolviert werden.

Fragen zum Masterstudiengang

Muss ich nach dem Stichtag noch eine Masterarbeit schreiben?

Alle Studierenden, die das Masterstudium nach Beginn des HS21 abschliessen, müssen eine bzw. mehrere Masterarbeit(en) im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits erfolgreich absolviert haben. Ab dem HS21 werden nur noch Masterarbeiten in diesem Umfang angeboten. Das Verfassen von mehreren Masterarbeiten wird nicht mehr möglich sein.

Somit können sich in der Übergangsphase folgende Szenarien ergeben:

  • Ich habe eine Masterarbeit im Umfang von 6 ECTS Credits geschrieben:
    Die ECTS Credits werden angerechnet. Es muss noch eine Masterarbeit im Umfang von 12 ECTS Credits verfasst werden.
  • Ich habe zwei Masterarbeiten im Umfang von je 6 ECTS Credits geschrieben:
    Die beiden Masterarbeiten erfüllen das entsprechende Pflichtmodul nach neuer Ordnung. Es muss keine weitere Masterarbeit geschrieben werden.
  • Ich habe eine Masterarbeit im Umfang von mehr als 12 ECTS Credits geschrieben:
    Die ECTS Credits werden angerechnet und das entsprechende Pflichtmodul nach neuer Ordnung ist erfüllt. Es muss keine weitere Masterarbeit geschrieben werden.

Kann ich nach dem Stichtag noch eine zusätzliche Masterarbeit schreiben?

Alle Studierenden, die bis und mit FS21 eine oder mehrere Masterarbeiten im Umfang von insgesamt 12 ECTS Credits oder mehr geschrieben haben, haben die Masterarbeit, die gemäss neuer RVO als Pflichtmodul gilt, erfüllt und können keine weitere Masterarbeit schreiben.

Ich habe (vor dem HS21) eine Masterarbeit im Umfang von mehr als 12 ECTS Credits geschrieben. Wie werden die "überzähligen" ECTS Credits angerechnet, wenn ich den Studiengang nach dem FS21 abschliesse?

Bei Masterarbeiten im Umfang von mehr als 12 ECTS Credits sind entsprechend weniger Wahlmodule zu absolvieren. In den Abschlussdokumenten werden die Masterarbeiten im vereinbarten Umfang ausgewiesen.

Fragen zu den Minor-Studienprogrammen und zum Lehrdiplom

Ich bin in einem Minor-Studienprogramm Rechtswissenschaft auf Bachelorstufe eingeschrieben (oder absolviere die fachwissenschaftliche Ausbildung im Fach Recht für das Lehrdiplom). Für mich gilt die Übergangsregelung, so dass ich eine grosse Wahlfreiheit habe. Ich habe gelesen, dass sich die Wiederholungsregelung für die Module nach der neuen Ordnung richtet. Was heisst das genau und wann werde ich aufgrund von Fehlversuchen endgültig abgewiesen? (publiziert am 23.06.2022)

Es ist richtig, dass die Wiederholungsregeln an das jeweilige Modul gebunden sind. Somit können Pflichtmodule der Assessmentstufe des BLaw-Studienganges nur einmal wiederholt werden. Es handelt sich dabei um folgende Module: Einführung in die Rechtswissenschaft, Juristisches Arbeiten, Römisches Privatrecht, Rechtsgeschichte (BLaw), Methodenlehre und Rechtstheorie, Privatrecht I und Öffentliches Recht I. Wer eines dieser Module zweimal nicht besteht, wird - unabhängig davon, in welchem Studienprogramm er/sie eingeschrieben ist - endgültig abgewiesen.

Die weiteren Bachelor-Module der RWF können zweimal wiederholt werden. Handelt es sich dabei um Pflichtmodule, erfolgt nach dreimaligem Nichtbestehen die endgültige Abweisung. Bei den Wahlpflichtmodulen aus der Modulgruppe Grundlagen der Rechtswissenschaft (Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Verfassungsgeschichte) und der Modulgruppe Privatrecht (Arbeitsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Medinzinrecht, Versicherungsrecht) gilt pro Modulgruppe ein Maximum von zwei Fehlversuchen, so dass der dritte Fehlversuch innerhalb einer Modulgruppe zu einem endgültigen Ausschluss führt.

Die Fallbearbeitungsmodule können je zweimal wiederholt werden. Jedes dieser Module kann durch ein anderes ersetzt werden, so dass auch bei dreimaligem Nichtbestehen eines Moduls keine endgültibe Abweisung erfolgt.

Was passiert, wenn man die Anforderungen eines Minor-Studienprogramms der RWF gemäss alter Ordnung bereits erfüllt hat, jedoch das Major-Studienprogramm erst nach Ende FS21 abschliesst? Braucht es eine Bestätigung o.ä., die bescheinigt, dass das Minor-Studienprogramm nach alter Ordnung bereits erfüllt wurde? (ergänzt am 20.08.2021, aktualisiert am 28.03.2022)

Es braucht keine Bestätigung. Wenn die Voraussetzungen für den Abschluss des Minor-Studienprogramms bis Ende FS21 nach alter Ordnung erfüllt waren, wird es bei einem späteren Abschluss des Major-Studienprogramms angerechnet. In diesem Fall bleibt die neue Ordnung bezüglich des Minor-Studienprogramms unbeachtet. Dies gilt auch, wenn der Abschluss des Major-Studienprogramms erst nach FS24 erfolgt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Studienleistungen, die vor mehr als 10 Jahren erbracht wurden, nicht an den Abschluss angerechnet werden können.

Ich erfülle die Voraussetzungen, um im Minor während der Übergangsphase Wahlfreiheit gemäss Übergangstabelle zu haben. Wie ist es, wenn ich bis und mit FS24 sämtliche erforderlichen Module gemäss dieser Übergangstabelle erfolgreich absolviert habe, mein Major-Studienprogramm jedoch erst später abschliesse? Erfülle ich dann die Abschlussvoraussetzungen oder muss ich die Anforderungen gemäss neuer Ordnung erfüllen? (publiziert am 20.08.2021)

Wenn Studierende, für welche gemäss Übergangsbestimmungen Wahlfreiheit gilt, die im Übergang geltenden Anforderungen für den Abschluss des Minor-Studienprogramms bis Ende FS24 erfüllen (vgl. Übergangstabellen), wird dieses auch bei einem späteren Abschluss des Major-Studienprogramms angerechnet. Natürlich besteht auch hier die Einschränkung, dass nur Studienleistungen angerechnet werden, die nicht vor mehr als 10 Jahren erbracht wurden.

Werden meine Leistungen bei einem Wechsel vom Minor- in das Mono-Studienprogramm gemäss neuer Ordnung angerechnet?

Ja. Bestandene Module, die im Minor-Studienprogramm absolviert wurden, werden an den Abschluss des Mono-Studienprogramms angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn diese Module bereits an den Abschluss eines Major-Studienprogramms einer anderen Fakultät angerechnet wurden.

Bleiben Sperren für Minor-Studienprogramme bestehen, die nach alter Ordnung aufgrund von Fehlversuchen bei Modulen erfolgten, die in den neuen Programmen nicht mehr enthalten sind?

Ja, gemäss § 59 lit. e RVO RWF 2021 bleiben endgültige Abweisungen und Sperren bestehen.

Ich wurde vor dem HS21 im Bachelor endgültig abgewiesen, weil ich die Prüfung im Öffentlichen Recht I zweimal nicht bestanden habe. In den Minor-Studienprogrammen auf Bachelorstufe ist dieses Modul neu als Pflichtmodul enthalten. Werde ich ab HS21 trotzdem zu diesen Minor-Studienprogrammen zugelassen?

Nach alter Ordnung werden/wurden Studierende nicht für die Minor-Studienprogramme gesperrt, wenn ihre Abweisung aufgrund zweimaligen Nichtbestehens eines Moduls erfolgt(e), welches in den Nebenfächern nach alter Ordnung kein Pflichtmodul ist (so insbesondere die Wahlpflichtmodule Strafrecht I, Privatrecht I, Öffentliches Recht I).

Ist nun in einem neuen Minor-Studienprogramm ein Pflichtmodul enthalten, welches äquivalent zum nicht bestandenen Modul ist (Minor 30: Privatrecht I, Öffentliches Recht I; Minor 60: Privatrecht I, Strafrecht I, Öffentliches Recht I), hat dies keine nachträgliche Sperre zur Folge. Das Minor-Studienprogramm kann somit absolviert werden. Studierende, für die nicht die Übergangsregelung zur Anwendung kommt (vgl. Übergangsregelung beim entsprechenden Minor-Studienprogramm Link), müssen das Pflichtmodul (nach neuer Ordnung) noch bestehen. Dafür stehen wiederum zwei Versuche zur Verfügung.