Archiv 1859-1999
„Der Regierungsrath ordnet … die Zahl und Stellung der für die medizinischen und naturwissenschaftlichen Fächer erforderlichen Assistenten, sowie die Verhältnisse des bezüglichen Hülfspersonales.“
Rechtsgrundlage für die Anstellung der ersten Assistenten an der Universität Zürich; Universitätsgesetz anno 1859, § 159. (Uni Zürich, Nr. 5/1993, p. 3)
1999
1998
Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Universitätsgesetztes
Neinparole zum Universitätsgesetz. Stellungnahme zur Volksabstimmung vom 15. März 1998
Forschungsauftrag der Universität: Thesen und Beiträge des Mittelbaus
Der Nachwuchs fordert Nachwuchsförderung - zwei Podiumsdiskussionen
Stellungnahme der VAUZ zum Entwurf der Personalverordnung der Universität