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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Nachteilsausgleichende Massnahmen

Nachteilsausgleichende Massnahmen

Studierende mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder einer chronischen Krankheit melden sich bitte bei der Fachstelle Studium und Behinderung (FSB) . Die FSB prüft, ob und in welchem Umfang nachteilsausgleichende Massnahmen in Frage kommen (vgl. § 25 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich [VZS]). Informationen zur Anmeldung bei der FSB entnehmen Sie bitte direkt der erwähnten Webseite.
Erhalten Sie von der FSB einen positiven Bescheid, können Sie bis spätestens Ende der Modulbuchungsfrist bei der Rechtsstelle der Rechtswissenschaftlichen Fakultät per E-Mail ein Gesuch um ausgleichende Massnahmen für Leistungsnachweise einreichen (§ 9 RVO RWF, § 23 StudO RWF). Nachträglich eingereichte Gesuche können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Gesuche um ausgleichende Massnahmen müssen Sie für jedes Semester neu einreichen. Insbesondere wenn Sie das erste Mal ein Gesuch um nachteilsausgleichende Massnahmen stellen, nimmt das Anmelde- und Gesuchverfahren erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Abklärungen bei der FSB frühzeitig (möglichst Anfang Semester) einzuleiten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an rechtsstelle@ius.uzh.ch