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Stände und Standesorganisationen

Die vier Stände der UZH

Angehörige der vier Stände und deren Standesorganisationen können die Universität Zürich aktiv mitgestalten.

Stand der Studierenden

Zu den Studierenden gehören an der UZH immatrikulierte

  • Bachelorstudierende
  • Masterstudierende
  • Studierende des Studiengangs Lehrdiplom für Maturitätsschulen.

Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

Stand des Wissenschaftlichen Nachwuchs

Zum wissenschaftlicher Nachwuchs gehören

  • Immatrikulierte Doktorierende (mit und ohne Anstellung an der UZH)
  • Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen (Hilfsassistierende, Assistierende, Oberassistierende, Postdoktorierende)

Vereinigung Akademischer Nachwuchs der Universität Zürich (VAUZ)

Fortgeschrittene Forschende und Lehrende

Zu den fortgeschrittenen Forschende und Lehrenden gehören

  • Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Oberärztinnen und Oberärzte
  • Dozierende, die über eine privatrechtliche Anstellung verfügen
  • Dozierende, deren Entschädigung über eine Entsendungsvereinbarung geregelt wird

Vereinigung der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (VFFL)

Stand des Adminstrativen und Technischen Personals

Das administrative und technische Personal (ATP) bildet den vierten Stand.

  • Er setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.

Vereinigung des administrativen und technischen Personals (V-ATP)

Universitäre Gremien mit Ständevertretung

Zuordnung zu den Ständen

Die Mitbestimmungsrechte dürfen gemäss § 19 Abs. 2 UniG nur im Rahmen eines einzigen Standes ausgeübt werden. Personen, die aufgrund von Mehrfachanstellungen oder aus weiteren Gründen verschiedenen Ständen angehören könnten, werden automatisiert einem einzigen Stand zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund folgender Grundsätze:

  • Studierende (Bachelor, Master, Lehrdiplom für Maturitätsschulen) gehören zum Stand der Studierenden, auch wenn sie an der UZH angestellt sind.
  • Die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Nachwuchs geht der Zugehörigkeit zu den fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie der Zugehörigkeit zum ATP vor.
  • Die Zugehörigkeit zu den fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht der Zugehörigkeit zum ATP vor.

In begründeten Fällen kann ein Standeswechsel beantragt werden.

Wahl der Delegierten

Die Standesangehörigen haben ein Recht auf Mitbestimmung an der UZH. Sie können Delegierte in universitäre und fakultäre Gremien und Kommissionen sowie in Gremien auf Institutsebene entsenden (§ 19 Abs. 1 UniG, § 26 UniO).

Das Mitbestimmungsrecht ist an die Standeszugehörigkeit gebunden und unabhängig von einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Standesorganisation.

Die Wahl der Delegierten (mit Ausnahme jener der Studierenden) richtet sich nach dem «Reglement über die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität Zürich» (Wahlreglement) (§ 26 Abs. 5 UniO).
Bei den studentischen Vertreterinnen und Vertretern werden die Wahlen durch den VSUZH geregelt. Das Wahlreglement des VSUZH wird durch die Erweiterte Universitätsleitung genehmigt (§ 23 Abs. 4 UniO).

Die Wahlen werden durch die Standesorganisationen durchgeführt; die Aufsicht liegt beim Generalsekretariat.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte

an Ihre Standesorganisation
info@vsuzh.ch
vauz@vauz.uzh.ch
info@vffl.uzh.ch
info@vatp.uzh.ch

oder an
staende@generalsecretariat.uzh.ch