Deklaration von Nebenbeschäftigungen
Hintergrund
Professorinnen und Professoren der UZH, die vom Universitätsrat bzw. Vetsuisse-Rat ernannt oder auf Förderungsprofessuren angestellt sind, dürfen Nebenbeschäftigungen ausüben.
Für Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche (d.h. 6 Stunden) ist keine Bewilligung der Universitätsleitung erforderlich. Davon ausgenommen sind Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführungen, Mandate mit erheblicher Tragweite politischer Natur oder die Verwendung universitärer Infrastruktur, für die zwingend im Voraus eine Bewilligung bei der Universitätsleitung beantragt werden muss. Die abschliessende Nennung der bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen ist dem Reglement Nebenbeschäftigungen zu entnehmen. Für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen von mehr als einem halben bis maximal einem ganzen Tag pro Woche (d.h. 12 Stunden) im Jahresmittel bedarf es ebenfalls einer Bewilligung. Diese ist rechtzeitig vor Beginn der Nebenbeschäftigung schriftlich bei der Universitätsleitung zu beantragen.
Die Nebenbeschäftigungen sind jährlich zu deklarieren. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags besteht eine Abgabepflicht auf den Nettoeinnahmen aus den Nebenbeschäftigungen.
Verbindliche Auskünfte finden sich in den rechtlichen Grundlagen zu den Nebenbeschäftigungen.
Rechtliche Grundlagen
§§ 53-61 Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
Reglement Nebenbeschäftigungen vom 17. Juli 2008
Reglement betreffend Ausübung eines öffentlichen Amtes durch Angehörige der UZH vom 2. Juni 2016
Datensicherheit
Fristen
Login
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