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Der Grundlohn für öffentlich-rechtlich angestellte Mitarbeitende ist im kantonalen Lohnreglement festgelegt und wird je nach Anstellungsart entweder in zwölf oder 13 Monatsraten ausbezahlt. Die Vergütungen für wissenschaftliche Funktionen und Lehrpersonen sind separat geregelt.
Lohnreglement Übersicht 2024 (PDF, 168 KB)
Lohnreglement 2024 (PDF, 164 KB)
Einreihungsrichtlinien wissenschaftliche Funktionen 2024 (PDF, 239 KB)
Ansätze Lehrpersonen (PDF, 26 KB)
ESKAS-Doktorierende UZH (Merkblatt) (PDF, 104 KB)
Praktikumslöhne 2024 (PDF, 100 KB)
Alle öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden erhalten eine Teuerungszulage, soweit der Kanton eine solche für das Kalenderjahr gewährt. Davon ausgenommen sind die Lernenden und Praktikant:innen, die jeweils eigenen kantonalen Entschädigungsmodalitäten unterliegen.
In Vertretung der Universitätsleitung (per Kompetenzdelegation) legt die Abteilung Personal – und hier die HR Business Partner*innen – die Löhne der Mitarbeitenden der UZH fest. Die Lohnfestlegungen gelten nur, wenn sie von der Abteilung Personal vorgenommen wurden.
Davon ausgenommen sind:
Die Abteilung Personal erlässt und aktualisiert die Lohneinreihungs-Richtlinien und gestaltet die Lohnpolitik der UZH mit.
Zusätzlich zum Grundlohn können Zulagen ausgerichtet werden, zum Beispiel:
Vom Grundlohn können zudem Abzüge erfolgen für:
Die UZH misst regelmässig den Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Die Details zur aktuellsten Lohngleichheitsanalyse finden Sie hier: