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Der Hubstapler-Fall – die Vitrine!

27. September 2013 | Rolf Rey | 1 Kommentar |

Die Ausstellungsvitrine beim Eingang zur RWI-Bibliothek zeigt neu eine Visualisierung der bundesgerichtlichen Entscheidung zum sog. „Hubstapler-Fall“ (BGE 121 III 453 ff.).

Hubstapler-Fall

Die Lehrbeauftragten Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. und Dr. Eva Maissen haben sich das didaktische Ziel gesetzt, diese für die Lehre wichtige Entscheidung ansprechend, kurz und prägnant darzulegen. Es geht um die Unterscheidung zwischen peius (Sachgewährleistung bei Mängeln) und aliud (Nichterfüllung) bei Gattungsschulden. Das Bundesgericht geht dabei von einem relativen Gattungsbegriff aus, den die Parteien definieren. Verfügt die beim Gattungskauf gelieferte Sache nicht über alle vereinbarten Gattungsmerkmale, liegt ein aliud und damit ein Fall des Verzugs vor. Der Hubstapler, der nicht über das vereinbarte Gattungsmerkmal des Automatikgetriebes verfügte, konnte nicht als Erfüllung durchgehen. Deshalb hätte der Käufer nach den Verzugsregeln Frist zur Erfüllung setzen müssen, statt nach den Regeln der Sachgewährleistung die Wandelung zu erklären.

Abgelegt unter: AllgemeinVitrine


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